reiner164TS hat geschrieben:
Generell und theoretisch ist die Sache klar - über das Thema "Gutgläubiger Erwerb" habe ich seinerzeit meine Abschlußarbeit geschrieben
Dann weisst Du wohl besser Bescheid als anderen hier?!
Die Hauptfrage wird sein, was der Anspruchsteller noch herausverlangen kann, wenn geschlachtet wird. Evtl. ist seine Sache dann ja schon untergegangen.
Zur Not gibst Du das Wrack raus und stellst Deine Schadensersatzforderung gegen Deinen Verkäufer des Wracks. Wär nicht dumm, beim Kauf festzuhalten, dass Rechte Dritter nicht bestehen (Zusicherung des Verkäufers).
Nur, wenn Du zumindest fahrlässig fremdes Eigentum schädigt, bist Du dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet. Und dann muss der seine Ansprüche substantiieren - viel Spass dabei...
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Steueranwalt in Hamburg und Zürich1993 Alfa Spider 2.0 IE nero
1993 Alfa 164 S V6 24V blu genoa
1993 Alfa 164 S V6 24V CAE blu genoa
2000 Alfa Spider 3.0 V6 grigio eclisse
2001 Alfa 156 V6 24V blu vela